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Allgemeine Geschäftsbedingungen

com.kom - IT-Systemlösungen GmbH - D-46325 Borken

§1 Geltung

  1. Allen Vertragsabschlüssen, Lieferungen und sonstigen Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, liegen nachstehende Geschäftsbedingungen zugrunde.

§2 Vertragsschluss

  1. Alle Angebote sind freibleibend, soweit der Verkäufer nicht ausdrücklich eine schriftliche Bindungserklärung abgegeben hat. Der Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers zustande.
  2. Mündliche Zusicherungen, Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer.


§3 Zahlungsbedingungen

  1. Alle Zahlungen sind mit Abschluss des jeweiligen Rechtsgeschäfts fällig.
  2. Ist Teilzahlung vereinbart, so wird der gesamte Restbetrag zur sofortigen Zahlung fällig, sobald der Käufer mit zwei Raten ganz oder teilweise in Verzug ist.
  3. Verzugszinsen werden mindestens in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank vom Fälligkeitstag ab berechnet. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  4. Die Aufrechnung von etwaigen vom Verkäufer bestrittenen Gegenansprüchen des Käufers ist nicht statthaft. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen, sofern diese Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.


§4 Lieferung

  1. Liefertermine oder Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden. Nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche des Käufers verlängern die Lieferzeit angemessen.
  2. Bei höherer Gewalt oder anderen nicht vom Verkäufer zu vertretenen Umständen, wie Energie- oder Rohstoffmangel, Streik oder Aussperrung, Aus- und Einfuhrverbote, Verspätung oder Ausbleibung von Zulieferungen, tritt Lieferverzug nicht ein. Dasselbe gilt, wenn die genannten Umstände bei dem Lieferanten des Verkäufers eintreten. Beginn und Ende solcher Umstände teilt der Verkäufer dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer hat in diesen Fällen ein Recht zum Rücktritt, wenn der Liefertermin um mehr als zwei Monate überschritten wird. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Käufer mit seinen Vertragspflichten innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung auch aus anderen Verträgen in Verzug ist. Der Verkäufer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er selbst von seinen Zulieferanten nicht beliefert wird, obwohl er entsprechende Verträge abgeschlossen hat.
  3. Der Käufer kann von dem Verkäufer einen Verzugsschaden nur verlangen, wenn dem Verkäufer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.


§5 Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt Eigentum des Verkäufers bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises.
  2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für den Verkäufer im Sinne des §950 BGB, ohne diesen zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Werden die Waren des Verkäufers mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilsmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört.
  3. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Der Käufer tritt dem Verkäufer bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, gleichgültig, ob die Vorbehaltsware vor oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird die Ware zusammen mit anderen Waren, die dem Verkäufer nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Käufers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Verkäufer und Käufer vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
  4. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 25% übersteigt.
  5. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder kommt er sonst seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, ist der Verkäufer befugt, Vorbehaltsware an sich zu nehmen. Der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung der Ware trägt der Käufer. In der Rücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn dies der Verkäufer ausdrücklich schriftlich erklärt.
  6. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer unverzüglich von etwaigen Pfändungen oder anderer Beeinträchtigungen der Vorbehaltsware durch Dritte zu benachrichtigen.


§6 Gewährleistung

Der Verkäufer leistet für die Ware die vom Gesetzgeber vorgegebene Gewährleistungszeit nach folgenden Bestimmungen:

  1. Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach Wahl des Verkäufers Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
  2. Wenn der Verkäufer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben, so steht dem Käufer nach Wahl das Recht zu, Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
  3. Gewährleistungsansprüche können grundsätzlich nur dann geltend gemacht werden, wenn dem Defektteil eine Fehlerbeschreibung mit Angabe der Modell- und Seriennummer und die Kopie der sich auf dieses Teil beziehenden Rechnung beigefügt ist.
  4. Die Verpflichtung des Verkäufers zur Gewährleistung entfällt: a.) bei Mängeln, die auf Gebrauchsbedingtem Verschleiß beruhen; b.) bei Mängeln, die darauf zurückzuführen sind, dass die in den Installationsvorschriften und Betriebsanleitungen enthaltenen Bestimmungen nicht eingehalten werden; c.) bei Mängeln, die auf unsachgemäße Aufstellung, Behandlung, Wartung oder auf unsachgemäßen Betrieb durch den Käufer oder durch nicht in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fallende Dritte zurückzuführen sind; d.) wenn der Käufer oder ein von ihm Beauftragter an der gelieferten Ware technische Änderungen, Erweiterungen, Reparaturen u.s.w. vorgenommen hat und der Verkäufer diesem Fremdeingriff nicht zugestimmt hat; e.) wenn die Mängel durch Verwendung von Zubehörteilen oder sonstigen Vorrichtungen verursacht worden sind, die nicht vom Verkäufer geliefert bzw. nicht vom Verkäufer genehmigt worden sind.
  5. Inkompatibilitäten zu bereits verwendeten ähnlichen Bauteilen und Geräten anderer Hersteller stellen keinen Mangel der vom Verkäufer gelieferten Ware dar.
  6. Weitere Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von weitergehenden Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind und die Dritten entstehen. Der Verkäufer haftet insbesondere nicht für den Verlust von Daten.
  7. Keine Gewährleistung wird, sofern nicht anders vereinbart, übernommen für gebrauchte Anlagen und Lieferungsgegenstände. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen die Geräte und Waren vom Verkäufer vor Abschluss eines Kaufvertrages dem Käufer im neuen Zustand zunächst vermietet (Mietvertrag, Leasingvertrag) worden sind. In diesen beiden Fällen wird die Zeit, in der die Sachen dem Käufer Mietweise überlassen wurden, auf die vorstehenden Gewährleistungsfristen angerechnet.


§7 Allgemeine Haftungsbegrenzungen

  1. Schadenersatzansprüche des Käufers aus Verschulden bei Vertragsabschluß, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch den Verkäufer oder einer seiner Erfüllungsgehilfen.
  2. Diese Ansprüche verjähren in 6 Monaten nach Empfang der Ware durch den Käufer, wenn der Schaden für den Käufer alsbald erkennbar ist.


§8 Software

Soweit Programme zum Lieferumfang gehören, wird für diese dem Käufer ein einfaches, unbeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt, d.h. er darf diese weder kopieren noch anderen zur Nutzung überlassen. Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Bei Verstoß gegen diese Nutzungsrechte haftet der Käufer in voller Höhe für den daraus entstandenen Schaden.


§9 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, Unwirksamkeit

  1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Verkäufers.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine Bestimmung, die in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.